Grün werben war einfach – seit dem 27. September 2026 ist es eine Beweisfrage. Mit der UWG-Novelle 2026 in Österreich und dem Dritten UWG-Änderungsgesetz in Deutschland gilt die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“).
„Klimaneutralität“ durch bloße Kompensation, Formulierungen wie „nachhaltig“ oder „öko“ ohne direkter Präzisierung im Rahmen der werblichen Aussage, selbst gestaltete Öko-Siegel, Klimaziele ohne veröffentlichten Umsetzungsplan und unbelegte Versprechen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit sind damit künftig unzulässig.
Auch ein Blatt-Symbol, ein Produktname wie „EcoLine“ oder ein Naturfoto im suggestiven Kontext gelten rechtlich bereits als Umweltaussage. Für Websites, Shops und Dienstleistungen gibt es keine Übergangsfrist – es drohen Unterlassungsansprüche, Schadenersatz und Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.
Selbst wenn die Nachhaltigkeitsmaßnahmen von Brands glaubwürdig und belegbar sind, muss deren Kommunikation fortan nach den korrekten Vorgaben erfolgen.